BGH grenzt die Verbraucherinsolvenz vom Regelinsolvenzverfahren ab

Jens Plümpe
10. Juni 2011

Zusammenfassung:

  • eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit führt grundsätzlich dazu, dass Regelinsolvenz einschlägig ist;

  • eine Nebentätigkeit kann selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im insolvenzrechtlichen Sinn sein;

  • eine äußerst geringe selbständige Tätigkeit schließt Regelinsolvenz aus

Mit Beschluss vom 24.03.2011, der unter dem Aktenzeichen IX ZB 80/11 erging, hat der Bundesgerichtshof (BGH) geklärt, nach welchen Maßstäben das sog. Verbraucherinsolvenzverfahren vom Regelinsolvenzverfahren abzugrenzen ist, wenn die betroffene Person aktuell noch selbständig tätig ist. Diese Abgrenzung ist bereits deswegen von wesentlicher Bedeutung, weil der antragstellende Schuldner nicht die freie Wahl hat zwischen diesen beiden Verfahrensarten und ein „falscher“ Antrag zur Zurückweisung führen muss. Der Antragsteller muss das richtige Verfahren beantragen; die beiden Verfahrensarten schließen sich wechselseitig aus.

Ausgangspunkt für die rechtliche Würdigung des BGH ist § 304 Abs. 1 S. 1 InsO. Nach dieser Vorschrift ist das Verbraucherinsolvenzverfahren einschlägig, wenn eine natürliche Person betroffen ist, „die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt“.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall war die Schuldnerin als Angestellte vollzeitbeschäftigt. Sie stellte zunächst folgerichtig den Antrag, das Verbraucherinsolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen. Noch bevor über diesen Antrag entschieden worden war, meldete sie ein „Gewerbe für Schreibarbeiten“ an, mit dem sie in einem Jahr lediglich einen Umsatz von 840,00 € erzielte. Der BGH musste klären, ob die Antragstellerin eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit i. S. d. § 304 Abs. 1 InsO ausübte.

Der BGH hat entschieden, dass grundsätzlich eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit auch dann vorliegt, wenn neben einer Vollzeitbeschäftigung eine selbständige Tätigkeit i. S. d. § 302 Abs. 1 S. 1 InsO ausgeübt wird. Das bedeutet also, dass dann für den Betroffenen das Regelinsolvenzverfahren einschlägig ist.

Einschränkend geht der BGH jedoch davon aus, dass eine Nebentätigkeit lediglich dann eine wirtschaftlich selbständige Tätigkeit i. S. d. § 304 Abs. 1 S. 1 InsO sei, „wenn die Nebentätigkeit einen nennenswerten Umfang erreicht und sich organisatorisch verfestigt hat“. Ohne weiter zu prüfen, inwieweit im konkreten Fall die Tätigkeit „einen nennenswerten Umfang“ habe, hat der BGH von der geringen Höhe der Einkünfte auf das Fehlen „einer verfestigten organisatorischen Einheit“ geschlossen. Der BGH sieht einen Anhaltspunkt für das Fehlen einer verfestigten organisatorischen Einheit nämlich darin, dass die Bagatellgrenze des Einkommenssteuergesetzes (§ 3 Nr. 26 EStG), die sich derzeit auf 2.100,00 € beläuft, verfehlt wird. Dementsprechend wäre in einem solchen Fall, wie ihn der BGH zu entscheiden hatte, das Verbraucherinsolvenzverfahren einschlägig.

Konsequenz dieser Entscheidung ist es, dass noch mehr als bisher beachtet werden muss, dass es dem Schuldner nicht so einfach möglich ist, durch Aufnahme einer marginalen selbständigen Tätigkeit die Voraussetzungen für das Regelinsolvenzverfahren zu schaffen statt des an sich einschlägigen Verbraucherinsolvenzverfahrens.

Jedoch kann es gute Gründe geben, warum das Verbraucherinsolvenzverfahren vermieden und das Regelinsolvenzverfahren angestrebt wird. Ein Grund mag sein, dass es deutlich schwieriger und auch zeitaufwändiger ist, das Verbraucherinsolvenzverfahren zu beantragen. Für ein Verbraucherinsolvenzverfahrens ist es nämlich erforderlich, vor dem Antrag einen außergerichtlichen Einigungsversuch mit seinen Schuldnern durchzuführen, dessen Scheitern von einer dazu berufenen Stelle attestiert werden muss. Ein zweiter Nachteil des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist es, dass in diesem Verfahren ein Insolvenzplan nicht vorgelegt werden kann. Im Verbraucherinsolvenzverfahren ist es also nicht möglich, durch eine Mehrheitsentscheidung der Gläubiger eine vorzeitige effektive Restschuldbefreiung aller Schulden zu erlangen. Diese Möglichkeit im Regelinsolvenzverfahren ist in dem vom BGH entschiedenen Fall genau der Grund gewesen, weshalb die Schuldnerin durch einen gestalterischen Trick in das Regelinsolvenzverfahren kommen wollte. Sie hat nämlich im Verlauf des Insolvenzverfahrens einen Insolvenzplan vorgelegt, der von der großen Mehrheit der Gläubiger angenommen wurde, so dass sie sofort von allen Schulden befreit war.

Der BGH zeigt mit seiner Entscheidung aber auch auf, dass und unter welchen Voraussetzungen es möglich ist, in das Regelinsolvenzverfahren zu gelangen. Für den Fall, dass dies dennoch nicht möglich ist, ist umso entschiedener der Versuch eines erfolgreichen Schuldenbereinigungsplans durchzuführen. In diesem etwas umständlichen Verfahren kann auch ein Verbraucher eine effektive Befreiung von seinen Schulden mittels einer Mehrheitsentscheidung seiner Gläubiger erlangen.

 

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