Das Vertrauen des Treuhänders

Jens Plümpe
17. Juni 2011

Die Pflicht zur Abführung pfändbarer Beträge in der Restschuldbefreiungsphase

BGH, Beschluss vom 07.04.2011 – Aktenzeichen IX ZB 40/10

I.

Mit seinem Beschluss vom 07.04.2011 hat der Bundesgerichtshof für eine in der Praxis relevante Fallgestaltung näher definiert, wann ein schuldhaftes Verhalten des Schuldners anzunehmen ist, das eine Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigt. Er hat insbesondere ein „Verschulden“ des Treuhänders gegenübergestellt.

II.

Der Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde gelegen hat, sah wie folgt aus1: Im Jahr 2004 wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Dieses Verfahren ist im November 2008 aufgehoben worden. Bereits vor der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist der Schuldner Trainer einer Bundesliga-Eishockeymannschaft gewesen und hat in diesem Zusammenhang mehrere tausend Euro monatlich verdient. Der Treuhänder hat die Abtretung der pfändbaren Lohnbestandteile, die der Schuldner zum Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens mit eingereicht hat (Abtretungserklärung gem. § 287 InsO), gegenüber dem Arbeitgeber nicht offen gelegt. Er hat mit dem Schuldner vereinbart, dass dieser ihm auf der Basis einer Lohnabrechnung, die ihm vorgelegen hatte, monatlich 321,29 € direkt überweisen solle. Dies hat der Insolvenzschuldner auch getan.

Neben dem laufenden monatlichen Einkommen hat der Schuldner auch Sachbezüge und aufgrund der Erfolge der von ihm trainierten Mannschaft Sonderzahlungen erhalten. Diese hat er dem Treuhänder mitgeteilt, der jedoch trotzdem keine weiteren Zahlungen an die Masse verlangt hat.

Ein Gläubiger hat noch vor Ablauf der Abtretungsphase den Antrag gestellt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.

III.

Der Bundesgerichtshof musste nun entscheiden, ob dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen war, weil er gegen eine der Obliegenheiten des § 295 InsO verstoßen hat. In

§ 295 InsO sind abschließend diejenigen Verpflichtungen des Schuldners aufgeführt, die er in der Restschuldbefreiungsphase zu erfüllen hat, die dort „Laufzeit der Abtretungserklärung“ genannt wird.

  • In § 295 Abs. 1 Ziff. 3 ist geregelt, dass der Schuldner „dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen“ hat. Diese Vorschrift gilt grundsätzlich für jeden Schuldner.

  • § 295 Abs. 2 InsO sieht vor, dass ein Schuldner, der eine selbständige Tätigkeit ausübt, die Insolvenzgläubiger durch Zahlung an den Treuhänder so zu stellen hat, wie wenn er ein angemessenen Dienstverhältnis eingegangen wäre.

Der BGH hat nun entschieden, dass die Vorschrift des § 295 Abs. 2 InsO nicht auf den Schuldner anzuwenden war, da er nicht selbständig war. Der Schuldner habe im vorliegenden Fall getan, was er zu tun hatte: Er hat nämlich dem Treuhänder gegenüber seine Einkünfte offen gelegt. Der Treuhänder habe schuldhaft das pfändbare Einkommen nicht geltend gemacht. Sofern der Treuhänder und der Schuldner nicht gemeinschaftlich zusammen zum Nachteil der Insolvenzmasse gehandelt hätten – mit dieser Möglichkeit spricht der BGH einen sehr wunden Punkt des Treuhänders an! – ,hätten die Gläubiger lediglich die Möglichkeit, von dem Treuhänder einen Betrag ersetzt zu verlangen, der dem entspricht, was der Schuldner hätte zur Masse zahlen müssen.

Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung war auf dieser Basis zurückzuweisen.

IV.

Quintessenz der Entscheidung ist es, dass der abhängig beschäftigte Schuldner lediglich seine Einkommensverhältnisse gegenüber dem Treuhänder offen zu legen hat. Wenn der Treuhänder es dann versäumt, den pfändbaren Anteil des Einkommens ordnungsgemäß zu berechnen und vom Schuldner zu verlangen und er auch die Abtretungserklärung gem. § 287 InsO nicht dem Arbeitgeber vorlegt, so gereicht dies dem Schuldner nicht zum Nachteil. Das Risiko, dem Schuldner zu vertrauen, liegt also ausschließlich beim Treuhänder, der in diesem Falle eine erhöhte Sorgfaltspflicht im eigenen Interesse hat.

Aufgrund dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die sich fast zwangsläufig auch aus dem Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ergibt, ist auch zu folgern, dass ein Schuldner, der seine Einkommensverhältnisse regelmäßig offen gelegt hat, sich nicht vom Treuhänder nachträglich „ins Bockshorn jagen“ lassen sollte, sofern dieser es versäumt hat, frühzeitig den pfändbaren Anteil des Lohns ordnungsgemäß zu berechnen und von ihm zu verlangen. Jedenfalls dann, wenn dies über einen längeren Zeitraum geschehen ist, wäre es dem Schuldner nicht zumutbar, dann noch nachträglich die Masse aufzufüllen.

 

[1] Der Sachverhalt ist hier auf den wesentlichen Punkt gekürzt.

 

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