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Rechtsanwalt Jens Plümpe

Rechtsanwalt Jens Plümpe, LL.M. (Lond.)
· Fleyer Str. 89 · 58097 Hagen
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Das gepfändete Konto in der Insolvenz – Aussetzen!

Jens Plümpe
03. Mai 2021

Ein in der Praxis immer wieder auftretendes Problem ergibt sich daraus, dass das P-Konto des Schuldners bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gepfändet wurde. Zwar ist im eröffneten Verfahren dem Insolvenzgläubiger die Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners untersagt (§ 89 InsO), aber die Pfändung ist ja alt und der Gläubiger tut ja gar nichts mehr. Wird sie daher unwirksam? Oder kann verlangt werden, dass sie aufgehoben wird? Beides ist nicht der Fall.

Das Guthaben auf dem Konto steht, soweit es unpfändbar ist, dem Schuldner zu. Soweit es jedoch pfändbar ist, ist es Bestandteil der Insolvenzmasse (§ 35 InsO). Aber bei der Bank liegt immer noch der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Gläubigers vor. Was soll nun gelten? Muss die Bank an den Gläubiger zahlen oder an den Insolvenzverwalter? Um das Problem, das sich aus gleichzeitiger fortdauernder Pfändung und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergibt, haben sich in der Praxis verschiedene Lösungen entwickelt. Entweder hat die Bank dem Gläubiger gesagt, dass sie an ihn nichts zahlt, weil die Pfändung „unwirksam“ sei, und der Gläubiger hat es hingenommen oder der Insolvenzverwalter hat den Gläubiger dahin gebracht, seine Pfändung zurückzunehmen. Weil in dem Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden hat (Beschl. v. 19.11.2020 – IX ZB 14/20) weder das eine oder andere zum Erfolg geführt hat, hat der Insolvenzverwalter den Antrag gestellt, dass vom Insolvenzgericht die Pfändung aufgehoben wird. Nachdem das Insolvenzgericht diesem Antrag stattgegeben hatte, hat der BGH als Rechtsbeschwerdegericht entschieden, dass der Verwalter diesen Anspruch nicht hat. Der Verwalter kann aber beanspruchen, dass die Pfändung für die Dauer des Insolvenzverfahrens ausgesetzt wird, also in diesem Zeitraum keine Geltung hat.

Was ist der Unterschied? Für den Insolvenzverwalter und die von ihm verwaltete Masse gibt es praktisch keinen: Während der Aussetzung der Pfändung steht zweifelsfrei der pfändbare Betrag auf dem P-Konto dem Verwalter zu. Für den Gläubiger gibt es einen großen Unterschied und zwar insbesondere dann, wenn der Schuldner keine Restschuldbefreiung bekommt und dasselbe Konto bei derselben Bank weiterführt. Gehen dann auf dem Konto pfändbare Beträge ein, stehen diese dem Gläubiger zu, der als erstes das Konto gepfändet hat. Wäre die Pfändung dagegen so wie vom Verwalter geltend gemacht, aufgehoben worden, wäre der Platz des Gläubigers weg gewesen. Es hätte ein neues Rennen zwischen den Gläubigern begonnen, wer als erstes das Konto pfändet. Denn nur der erste Pfändungsgläubiger erhält aus seiner Pfändung etwas.

Aus der Entscheidung wird aber auch klar, dass nun für Schuldner, die in die Wohlverhaltensphase eintreten und eine Summe auf ihr P-Konto erhalten, die über dem freigegebenen Sockelbetrag liegt, Handlungsbedarf besteht. Denn das Guthaben auf dem Konto ist dann nicht mehr Bestandteil der Insolvenzmasse sondern steht dem Schuldner selber zu. Spätestens dann hat er anstelle des Treuhänders aufgrund des nach wie vor für die Insolvenzgläubiger geltenden Pfändungsverbotes (§ 294 InsO) ein rechtliches Interesse daran, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Gläubigers ausgesetzt wird, bis die Restschuldbefreiung erteilt ist oder jedenfalls die Wohlverhaltensphase beendet ist. Daher muss er nun einen entsprechenden Antrag auf Aussetzung der nach wie vor existierenden Pfändung(en) stellen.

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