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Rechtsanwalt Jens Plümpe

Rechtsanwalt Jens Plümpe, LL.M. (Lond.)
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Die Umwandlung der Unternehmensgesellschaft (kurz: UG)

Jens Plümpe
29. Juni 2011

Anmerkung zum Beschluss des Bundesgerichtshofs

Entscheidung vom 19.04.2011 (II ZB 25/10)

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, eine Haftungsbeschränkung der Gesellschafter eines Unternehmensträgers auf die übernommene Stammeinlage durch Gründung einer sog. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (kurz: UG (haftungsbeschränkt)) zu erlangen. Bei der Unternehmergesellschaft handelt es sich um nichts anderes als eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der das Stammkapital, das mindestens für eine GmbH zu erbringen ist und 25.000,00 € beträgt, noch nicht aufgebracht werden konnte. Das Ziel eines jeden vernünftig handelnden Unternehmensgründers muss es sein, bei einem Erfolg der UG diese sobald als möglich in eine GmbH umzuwandeln. Die Unternehmergesellschaft unterliegt nämlich besonderen Regelungen. So sind z. B. Sacheinlagen ausgeschlossen, § 5 a Abs. 2 S. 2 GmbHG. Ferner muss die übernommene Einlageverpflichtung der Gesellschafter in voller Höhe erfüllt sein und nicht lediglich, wie es bei der GmbH der Fall ist, zu einem Viertel bzw. zur Hälfte des Mindeststammkapitals, § 5 a Abs. 2 GmbHG.

Ausgangspunkt ist es also, dass die Gesellschafter bestrebt sein müssen, die UG in eine GmbH umzuwandeln. Dabei handelt es sich nicht um eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG).

Welche Grundsätze bei der Umwandlung einer UG in eine GmbH im Hinblick auf die Einlageverpflichtung zu beachten ist, ist in der ersten Hälfte des Jahres 2011 weitgehend geklärt worden.

Das Oberlandesgericht München hat die Auffassung vertreten, dass auch im Falle der Umwandlung einer UG in eine GmbH das auf mindestens 25.000,00 € erhöhte Stammkapital zunächst in voller Höhe und in bar zu erbringen sei. Erst dann sei die Umwandlung in eine GmbH möglich und als solche in das Handelsregister einzutragen.

Das Oberlandesgericht Hamburg hat entschieden, dass eine Erhöhung des Stammkapitals einer UG in Form einer Sacheinlage, mit der ein Stammkapital von 25.000,00 € erreicht werden sollte bei gleichzeitiger Umwandlung der UG in eine GmbH unzulässig sei. Da die Gesellschaft, bei der die Stammkapitalerhöhung beschlossen würde, eine UG sei, sei lediglich eine Barkapitalerhöhung möglich.

Beiden Ansichten ist ausdrücklich zu widersprechen. Die Auffassung des Oberlandesgerichts München ist vom Oberlandesgericht Hamm durch Beschluss vom 05.05.2011 (27 W 24/11) als unzutreffend zurückgewiesen worden. Das Oberlandesgericht Hamm hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck des Gesetzes gebieten, dass in dem Falle der beabsichtigten Umwandlung der UG in eine GmbH das Stammkapital erst in voller Höhe eingebracht werden müsse. Da es Sinn und Zweck der Umwandlung sei, eine GmbH zu bilden, sei auch auf diese Stammkapitalerhöhung bereits das Recht der GmbH anzuwenden, so dass die Hälfte des Mindeststammkapitals gezahlt sein und hinsichtlich der zweiten Hälfte lediglich eine Übernahmeverpflichtung nachgewiesen werden müsse.

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm steht im Einklang mit einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.04.2011 (II ZB 25/10, WM 2011, 984 ff. = NJW 2011, 1811 ff.). In diesem Beschluss hat der Bundesgerichtshof unter ausführlicher Würdigung der Gegenansicht die Entscheidung des OLG Hamburg aufgehoben und dargelegt, dass in dem Falle der Erhöhung des Stammkapitals auf 25.000,00 € bei gleichzeitiger Übernahme einer Sachanlage die Voraussetzungen für die Umwandlung der UG in eine GmbH vorlägen, so dass am Ende in gleicher Weise eine GmbH vorläge, wie diese auch ursprünglich hätte gegründet werden können. Da eine erfolgreich werbend tätige UG nach der Gesetzessystematik typischerweise in eine normale GmbH übergehen solle, widerspräche es der Zielrichtung des Gesetzgebers, wenn man diesen Übergang unnötig erschweren würde, indem man eine Sachkapitalerhöhung bei gleichzeitiger Umwandlung der UG in eine GmbH ohne sachlichen Grund erschweren würde.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass grundsätzlich bei der Umwandlung einer UG in eine GmbH die Regelungen für die GmbH Anwendung finden und die Restriktionen, die für eine Kapitalaufbringung einer UG gelten, nicht anzuwenden sind. Diese Rechtsprechung wird die Neigung Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zum Vehikel der unternehmerischen Tätigkeit zu machen, weiter fördern. Aus den Entscheidungen ergibt sich auch eine wünschenswerte Klarheit für die gesellschaftsrechtliche und notarielle Praxis.

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